Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 12 W 160/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 III | |
ZPO § 493 I |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 10.03.2004
In der Beschwerdesache
...
Der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 10. März 2004 nach Übertragung des Verfahrens auf den Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO durch ...
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ergänzungs-Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. August 2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.596,76 €
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO; §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG). Die Klägerin ist im Streit um den gegen sie bestehenden Kostenerstattungsanspruch als existent zu behandeln, auf die Löschung kommt es nicht an (vgl. Zöller-Vollkommer, Rn 4ff zu § 50 ZPO).
Ihr Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Gerichtskosten des von den Beklagten gegen die Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 4/00 als Gerichtskosten dieses Rechtsstreits behandelt. Die Beklagten haben sich in diesem Rechtsstreit gegen die Werklohnklage mit Mängeln verteidigt, die im Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt worden waren, sich also auf Tatsachen bezogen, über die selbständig Beweis erhoben worden war, so dass diese selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht (§ 493 Abs. 1 ZPO). Diese Identität des Gegenstandes von Klage und selbständigem Beweisverfahren liegt auch dann vor, wenn sich das selbständige Beweisverfahren wie hier - auf die Rechtsverteidigung gegen die Klage bezog (Oberlandesgericht Nürnberg JurB 1996, 35).
Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO statt aus § 91 ZPO folgt. Der Senat vermag der Argumentation, die Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens seien nur solche eines Nebenverfahrens und deshalb nur dann erfasst, wenn eine abschließende Entscheidung über die Hauptsache getroffen werde (Oberlandesgericht München MDR 1997, 307), nicht zu folgen. Eine Spekulation darüber, dass in einem möglicherweise anhängigen neuen Prozess die Einbeziehung ebenfalls möglich wäre, setzt nicht die Anordnung des § 493 Abs.1 ZPO außer Kraft, dass das einbezogene selbständige Beweisverfahren der Beweisaufnahme gleichsteht. Dies gebietet eine Gleichbehandlung auch bei der kostenmäßigen Abwicklung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob im Falle der Klagerücknahme die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung erfasst werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (im Ergebnis ebenso Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 19. Zivilsenat, NJW-RR 2004, 70; a.A. mit Zusammenstellung der Rechtsprechung Oberlandesgericht Koblenz, NJW 2003, 3281).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.